Brandenburg: Nebentätigkeitsverordnung (NtV) § .2 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

 

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Abschnitt 1
Allgemeines

§ 2 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeige einer gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommenen Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll mindestens zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit erfolgen.

(2) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte und die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Tätigkeit, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und den Zusammenhang der Tätigkeit mit der früheren dienstlichen Tätigkeit mitzuteilen.


 

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