Brandenburg: Nebentätigkeitsverordnung (NtV) § 13 Einrichtungen und Material

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

 

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Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 13 Einrichtungen und Material

(1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.

(2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.


 

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