.>>>NEU aufgelegt April 2024
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) des Landes Brandenburg
Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 19 Festsetzung des Entgelts
(1) Das zu zahlende Entgelt wird nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch einmal im Jahr festgesetzt. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme einmal jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. Diese Unterlagen hat die Beamtin oder der Beamte fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
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