Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist Ausdruck der persönlichen und beruflichen Selbstverwirklichung in unserer Gesellschaft und wird durch das Grundgesetz (GG) geschützt. Artikel 2 Abs. 1 GG sichert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit auch den Bereich der Nebentätigkeit. Soweit die Nebentätigkeit auch die berufliche Entwicklung umfasst (also die entgeltliche Nutzung der eigenen Arbeitskraft beinhaltet) wird der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG gewährleistet.
Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(...)
Artikel 12 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(...)
Diese im Grundgesetz verankerten Rechte können auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltend machen. Allerdings müssen sie (insbesondere Beamtinnen und Beamte) einige Einschränkungen hinnehmen, die sich aus dem Status als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ergeben. Aufgrund dieses Status sind sie verpflichtet, jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit dem Dienstverhältnis unvereinbar ist. Diese Einschränkung ist durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Beamtenrecht legitimiert.
Das von der Verfassung geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für diejenigen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Dr. Fritz Behrens, Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber dem „Behördenspiegel"
Es ist heute allgemeine Meinung, dass das Nebentätigkeitsrecht das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft ein.
Prof. Dr. Rudolf Summer, Professor für öffentliches Dienstrecht an der Universität Augsburg
.>>>NEU aufgelegt April 2024
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.