Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • selbständige Gutachtertätigkeit sowie
  • Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden sind nicht anzeigepflichtig. Dies findet seine  Rechtfertigung in Art. 9 Abs. 3 GG, denn schon die Kenntnis des Arbeitgebers in gewerkschaftliche Tätigkeiten von Beschäftigten stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit dar.

Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen (siehe Muster Seite ...). Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:

  • die Art der Nebentätigkeit,
  • den zeitlichen Umfang,
  • den Auftrag- bzw. Arbeitgeber und
  • die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.

Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben.
Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen zunächst erfüllt. Beamtinnen und Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.

 


.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

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