Vergütung die durch Nebentätigkeiten erzielt werden

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



.Vergütung die durch Nebentätigkeiten erzielt werden

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Über die Einnahmen, die in Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit erwartet werden, ist möglichst genau Auskunft zu erteilen. Dies gilt sowohl bei der Antragstellung als auch bei Änderungen, die sich während der Nebentätigkeit ergeben. Aus diesen Angaben allein kann der Dienstherr zwar nicht zweifelsfrei feststellen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten beeinträchtigt sein werden. Aber die Höhe der Vergütung hat zumindest eine gewisse Aussagekraft über die mögliche „Unparteilichkeit" des Beamten.

Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine genauen Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit oder die Höhe der Einnahmen daraus möglich, „sind stets ungefähre Angaben zu machen. Leerformeln wie 'zur Zeit nicht bekannt' reichen nicht aus." (Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).

Welche Einnahmen unter den Begriff der Vergütung fallen, ist in § 4 BNV definiert. Hierzu gehören gemäß Abs. 1 der Vorschrift jede Gegenleistung in Geld (Entgeld) oder der so genannte geldwerte Vorteil. Zu den geldwerten Vorteilen zählen z. B. Sach- und Dienstleistungen oder andere verbilligte Angebote wie kostenlose Eintrittskarten, vergünstigte Reisen oder kostenlose Unterkunftsmöglichkeiten. (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).

Nicht als Vergütung zählen gemäß § 4 Abs. 2 BNV:

  • der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenvorschriften,
  • der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

Pauschalierte Aufwandsentschädigungen hingegen sind gemäß § 4 Abs. 3 BNV in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.

 


.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

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