Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge

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Versorgungsempfängern, die ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, können nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen, denn diese Einkünfte sind gemäß § 53 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnen. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend gekürzt, sobald die Summe aus Versorgung und Einkommen bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Damit will der Gesetzgeber insbesondere für frühpensionierte Versorgungsempfänger Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten unatraktiv machen.
Die Grenzen für anzurechnende Einkommen sind in § 53 BeamtVG festgelegt. Grundsätzlich gilt hiernach, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres alle Erwerbseinkünfte für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Anrechung nur noch für Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

§ 53 BeamtVG
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 
(...)

3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro.

(...)

(6) Bei der Ruhestberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38* hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. 
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes** entsprechen. (...)
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
___________________________
*) Der § 38 regelt die Versorgung aufgrund einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
**) Das sind genehmigungsfreie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten.

 


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