Voraussetzungen für Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn

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Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 64 BBG geregelt. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. In der Praxis haben die obersten Dienstbehörden von der gesetzlichen Ermächtigung, diese Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, Gebrauch gemacht. Für diese so genannten dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten muss im Übrigen keine Genehmigung beantragt werden.

§ 64 BBG
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 


 

Die Verpflichtung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten und hat ihren Ursprung in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vollen Hingabe an den Beruf). Allerdings darf die Nebentätigkeit den Beamten nicht so in Anspruch nehmen, dass er seiner Hauptaufgabe nicht mehr nachkommen kann.
Unter Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst versteht man gemäß § 2 Abs. 1 BNV Tätigkeiten, die zusätzlich zum Hauptberuf für Bund, Länder oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet wahrgenommen werden. Einer solchen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 BNV Nebentätigkeiten für:

  • Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  • zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Bundesnebentätigkeitsverordnung durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  • natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der BNV dient.

Als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gelten nicht Nebentätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich einem Hauptamt zuzuordnen und sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich um die Zuweisung neuer dienstlicher Aufgaben innerhalb des Hauptamtes oder um die Übertragung eines Nebenamtes handelt.

Vergütung für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten
Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sind für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 BNV grundsätzlich keine Vergütungen zu gewähren. Ausnahmen können gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zugelassen werden für

  • für schriftstellerische Tätigkeiten sowie
  • für Tätigkeiten, deren unentgeltlichen Ausübung unzumutbar ist.

Wird der Beamte aufgrund der wahrgenommenen Nebentätigkeit in angemessener Weise von seinem Hauptamt entlastet, darf dennoch keine Vergütung gewährt werden.
Vom Vergütungsverbot sind einige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht erfasst. Sie sind in § 7 BNV abschließend aufgeführt und dürfen nicht mit den oben genannten Tätigkeiten (nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV) verwechselt werden, für die Vergütungen nur ausnahmsweise zulässig sind.

Vom Vergütungsverbot nicht erfasst sind:

  • Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
  • Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
  • Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  • Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
  • Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

Somit dürfen diese Tätigkeiten unbegrenzt vergütet werden (§ 7 1. HS BNV). Vergütungen sind aber auch hier nur zulässig, sofern für die Nebentätigkeit keine entsprechende Entlastung vom Hauptamt erfolgt.

 


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