Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Die so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 65 Abs. 2 S. 4 BBG bezieht sich auf den Versagungsgrund gemäß § 65 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG und konkretisiert diese Regelung. Danach ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn der Beamte durch Art und Umfang seiner Nebentätigkeit(en) in seinen dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Mit dieser Vorschrift soll der Grundsatz der vollen Hingabe zum Beruf sichergestellt werden. Die Fünftel-Vermutung stellt klar, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung von dienstlichen Pflichten führt. Das Gesetz geht also grundsätzlich von der Vermutung aus, dass ein Beamter seine Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn seine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet.
Hierbei handelt es sich um eine so genannte Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist).   Außerdem muss auch die Art der Nebentätigkeit beachtet werden. Eine leichte und einfache Nebentätigkeit, die keine hohe Konzentration erfordert und nur mit geringer körperlicher Anstrengungen verbunden ist, ist anders zu bewerten, als eine schwierige oder anstrengende Nebentätigkeit.
Bei der Berechnung der Arbeitszeit ist vom Monatsdurchschnitt auszugehen. Hierbei werden alle Nebentätigkeiten – mit Ausnahme der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gemäß § 66 BBG  – zusammen gerechnet. Als Regelwert für ein Fünftel der wöchtenlichen Arbeitszeit gelten 8 Stunden wöchentlich bzw. 32 Stunden monatlich. Dies gilt auch für Beamte, die einer allgemeinen Arbeitszeit nicht oder nicht vollständig unterliegen, beispielsweise für Lehrerinnen und Lehrer, bei denen auf die regelmäßige Pflichtstundenzahl abzustellen ist..

 


.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

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