Nebentätigkeiten bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeitbeschäftigung

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

 

Teilzeitbeschäftigung kann gemäß § 72e Abs. 1 BBG auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten kann danach auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein großer Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse besteht, Erwerbspersonen verstärkt im öffentlichen Dienst zu beschäftigen.

Allerdings ist bei dieser Form Teilzeitbeschäftigung gemäß § 72e Abs. 1 S. 1 BBG die Ausübung einer Nebentätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ausgeschlossen, denn der Zweck dieser Beurlaubung ist die Entlastung des Arbeitsmarktes. Diesem Zweck würde die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Beurlaubung zuwiderlaufen.  Nebentätigkeiten dürfen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Arbeitsmarkt durch die Nebentätigkeit nicht belastet wird. Daher sind selbst genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (§ 66 Abs. 1 BBG) nur in dem Rahmen zulässig, wie sie für vollzeitbeschäftigte Beamte möglich sind.


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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



 

Red 20230731

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