Haftung des Beamten bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



.Haftung des Beamten bei dienstlich

veranlassten Nebentätigkeiten

.

Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 67 BBG geregelt. Zweck der Vorschrift ist es, Beamtinnen und Beamte vor zusätzlichen Risken im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten freizustellen. Abgesichert werden somit Haftungsansprüche gegen den Beamten aus dem Außenverhältnis.  Der Beamte hat unter den Voraussetzungen des § 67 im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn einen so genannten Freistellungsanspruch. Das heißt, der Dienstherr hat Schadensersatzansprüche gegen den Beamten zu übernehmen, die aufgrund der dienstlich veranlassten Nebentätigkeit entstanden sind.

Dies gilt immer, wenn der Beamte schuldlos oder leicht fahrlässig den Schaden verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Beamten ist der Dienstherr nur regresspflichtig, wenn der Beamte aufgrund einer amtlichen Weisung des Vorgesetzten im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit gehandelt hat. 

Um den Freistellungsanspruch gemäß § 67 BBG durchzusetzen, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage gegen den Dienstherrn einreichen.

§ 67 BBG
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines  Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.


.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

mehr zu: Lexikon Nebenjob
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024