Nebentätigkeit und Zweitberuf

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Nebentätigkeit und Zweitberuf

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Mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz wurde die so genannte Zweitberufsklausel eingeführt (§ 65 Abs. 2 S. 3 BBG). Sie soll gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen.  Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist.

Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird. Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a genannten Kriterien:

  • Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer. Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund einer besonderern Verbindung zum „Auftraggeber" (z. B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
  • Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
  • Dauer der Nebentätigkeit  (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
  • Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).

 


.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

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